Gesetze / Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

32. BImSchV

§ 6b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Geräten und Maschinen

Stand: 30.05.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2032/6b#abs-1 (1) Die benannten Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2000/14/EG sollen die Anträge auf Konformitätsbewertung derjenigen Geräte und Maschinen vorrangig bearbeiten, die in dem in § 6a Absatz 1 Nummer 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unterliegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach der Aktivierung des Notfallmodus nach § 6a Absatz 2 gestellt wurde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2032/6b#abs-2 (2) Dem antragstellenden Hersteller dürfen durch die Priorisierung nach Absatz 1 keine unverhältnismäßigen zusätzlichen Kosten entstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2032/6b#abs-3 (3) Die benannten Stellen haben zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, ihre Prüfkapazitäten für die Geräte und Maschinen nach Absatz 1, für die sie benannt wurden, zu erhöhen.

§ 6a § 6c